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Besondere Berechnung für die Monate Januar, Februar und ggf. März 2013 in alten Lohnabrechnungen

Für das Jahr 2013 wurde eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages von 8004 € auf 8130 € beschlossen. Dieser Beschluss auf der Basis der Empfehlungen im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag vom 12.12.2012 wurde vom Bundestag am 17.1.2013 und vom Bundesrat am 1.2.2013 angenommen und gilt rückwirkend ab 1.1.2013!.

Das Bundesfinisterium der Finanzen hat dann darauf aufbauend am 20.2.2013 einen neuen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer bekannt gegeben. Der geänderte Programmablaufplan war spätestens ab dem 1. April 2013 anzuwenden und der in den ersten drei Monaten vorgenommene Lohnsteuerabzug war grundsätzlich zu korrigieren.

Das Programm berechnet für das Jahr 2013 nur nach diesem verbindlichen Berechnungsmodus. Damit können alte Lohnabrechnungen des ersten Quartals 2013 jedoch nicht nachgestellt werden. Dies ist auch insoweit obsolet, da diese Lohnabrechnungen spätestens mit der April-Abrechnung korrigiert wurden und damit der vom Programm verwendeten Berechnung entsprechen.




hentrich@nettoeinkommen.de

Letzte Änderung am 14.2.2014